Beförderungsbedingungen

der Fähre Loreley GmbH & Co. KG

 

§ 1  Geltungsbereich

Die allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung und den Aufenthalt auf den Fährschiffen der Fähre Loreley GmbH & Co. KG und auf dem Fährgelände. Die StVO und die Landesfährenverordnung gelten innerhalb des gesamten Fährbetriebsgeländes und auf den Fährschiffen; auf diesen gilt zusätzlich die Fährenbetriebsverordnung.

Das Fährbetriebsgelände umfasst: Rampen, Rampenwagen, Anlegebrücken und deren Zuwegung auf dem gepachteten Grund der WSV bzw. der Städte St.Goar und St.Goarshausen.

 

§ 2  Ausschlüsse

Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

1.      Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes, des Transportes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste bzw. der Ordnung des Betriebes zu befürchten ist (z.B.: Personen unter dem Einfluss berauschender Mittel oder mit Waffen).

2.      Fahrzeuge, die infolge Bauart, Beladung oder Zustand geeignet sind, das Schiff, seine Ladung oder die auf dem Schiff befindlichen Personen zu gefährden oder in unzumutbarer Weise zu belästigen;

3.      gemäß Randnummer 10100 der Anlage B zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt werden nur die Freimengen von gefährlichen Gütern der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1‚ 5.2, 6.1‚ 6.2, 8, 9 des ADNR auf Straßenfahrzeugen befördert. Der Fahrer, auf dessen Fahrzeug sich Gefahrgut befindet, ist verpflichtet, das Fährpersonal vor Befahren der Fähre hiervon in Kenntnis zu setzen.

Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet der Schiffsführer. Auf seine Aufforderung hin ist das Fahrzeug bzw. das Fährbetriebsgelände sofort zu verlassen!

 

§ 3  Schiffsführer/Fährführer

Der Schiffsführer/Fährführer übt das Hausrecht aus; alle an Bord befindlichen Personen sind verpflichtet, seine betriebsbedingten Weisungen und die Weisungen der von ihm Beauftragten zu befolgen.

 

§ 4  Betriebszeit und Fahrpläne

Tägliche Betriebszeit ist die Zeit zwischen der ersten und der letzten fahrplanmäßigen Überfahrt, die tägliche Betriebszeit ist an den Fährstellen durch Aushang bekanntgemacht.

Die Fähre Loreley GmbH & Co. KG behält sich Änderungen der Betriebszeiten oder der Fahrpläne – auch ohne Ankündigung – jederzeit vor. Dies gilt insbesondere für Erweiterungen oder Einschränkungen der täglichen Überfahrten je nach Bedarf.

Die Fähre Loreley GmbH & Co. KG haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung, Unrichtigkeiten in den angegebenen Betriebszeiten oder Fahrtausfälle verursacht werden, wenn diese auf Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind; höhere Gewalt liegt vor bei unvorhersehbaren und mit zumutbaren Mitteln nicht abzuwendenden Ereignissen.

 

§ 5   Beförderungsvertrag

1.      Mit dem Betreten oder Befahren des Fährschiffes kommt der Beförderungsvertrag zustande, der den Fährbetrieb Fähre Loreley GmbH & Co. KG zur ordnungsgemäßen Beförderung und den Fahrgast zur Zahlung des Fahrpreises und zur Beachtung der Beförderungsbedingungen verpflichtet.

2.      Die Beförderung wird im fahrplanmäßigen Betrieb nicht verweigert, wenn sie ohne Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen möglich und nicht durch Betriebsstörung oder höhere Gewalt verhindert ist. Hilflose Personen werden nur in Begleitung einer Betreuungsperson befördert.

3.      Der Fahrgast hat die ständige Vorsicht und die gegenseitige Rücksicht zu beachten, die mit der Benutzung eines Schiffes notwendig verbunden sind. Aufgrund der gleichzeitigen Nutzung durch Fußgänger und Fahrzeuge ist besondere Vorsicht geboten. Behinderte oder gebrechliche Personen müssen, falls erforderlich, einen zuverlässigen Begleiter haben. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer mindestens 14 Jahre alten Betreuungsperson befördert.

4.      Nach jeder Überfahrt müssen die Fahrgäste und deren Fahrzeuge die Fähre verlassen.

5.      Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Behinderte, gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit Kleinkindern freizugeben.

 

§ 6   Fahrausweise

1.      Die Fahrgäste sind verpflichtet, für sich selbst und für die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge und Güter unverzüglich und unaufgefordert nach Befahren oder Betreten des Schiffes Fahrausweise zu erwerben. Fahrzeugführer haben den Fahrpreis vor dem Verlassen des Fahrzeuges zu entrichten.

2.      Inhaber von Mehrfahrtenkarten und Zeitkarten haben diese zur Entwertung bzw. Kontrolle unaufgefordert vorzuzeigen. Zeitkarten sind nicht übertragbar. Zeit- und Mehrfahrtenkarten gelten ausschließlich während der täglichen Betriebszeit.

3.      Zeitkarten sind nur im aufgedruckten Zeitraum gültig!

4.      Beim Lösen der Fahrausweise sind die für die Berechnung des Fahrpreises maß-gebenden Einzelheiten unaufgefordert anzugeben; das Schiffspersonal ist berechtigt, diese Angaben nachzuprüfen. Der Fahrzeugschein ist auf Verlangen vorzuzeigen.

5.      Die Fahrausweise sind bis zum Verlassen des Fährgeländes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

6.      Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden oder nicht bereit oder in der Lage sind, diesen vorzuweisen, haben zusätzlich zum Tarifpreis ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu entrichten, dessen Höhe im jeweils gültigen Tarif festgelegt ist. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

7.      Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen.

Neben dem Fahrschein besteht kein Anspruch auf Ausstellung einer Quittung.

8.       Fahrausweise sind ungültig und werden eingezogen, wenn sie eigenmächtig geändert sind oder von Nichtberechtigten benutzt werden. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt davon unberührt. Fahrausweise, die zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, sind ungültig. Das Fahrgeld für den ungültigen Fahrausweis wird nicht erstattet.

 

§ 7   Fahrpreise und Zahlung des Fährgeldes

1.      Die Fahrpreise werden durch Aushang auf den Fähren und an den Landestellen bekannt gegeben.

2.      Der Fahrpreis ist bar in Euro zu entrichten. Für die Annahme weiterer Geldsorten gelten die auf dem Fährschiff bekannt gegebenen Wechselkurse. Nicht im Aushang aufgeführte Währungen werden grundsätzlich nicht angenommen. Das Personal nimmt Fremdwährungen nur in Noten an, das Wechselgeld wird immer in Euro herausgegeben. Schecks, Geldkarten und Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Dies gilt nicht, wenn eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlweise zwischen der Fähre Loreley GmbH & Co. KG und dem Fahrgast bzw. seinem Dienstherrn besteht.

3.      Das Fahrgeld ist nach Möglichkeit abgezählt bereitzuhalten. Das Fährpersonal ist nicht verpflichtet, erheblich beschädigte oder verschmutzte Geldscheine und Münzen anzunehmen.

4.      Die durch § 57 Schwerbehindertengesetz begründete Pflicht zur unentgeltlichen Personenbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr erstreckt sich nicht auf die Beförderung von Fahrrädern, Krafträdern und Kraftwagen der durch das Gesetz begünstigten Behinderten.

5.      Beanstandungen des Wechselgeldes müssen sofort vorgebracht werden.

 

§ 8   Reiter und Gespanne

1.      Reiter sitzen ab und führen ihr Pferd über die Landeanlage auf bzw. von der Fähre; während der Überfahrt bleiben sie bei ihrem Pferd. Pferde werden nach Möglichkeit hinter Kraftfahrzeugen aufgestellt.

2.      Gespanne werden nach Möglichkeit hinter Kraftfahrzeugen aufgestellt. Während der Überfahrt sind die Zugtiere einseitig abzusträngen; der Fahrer bleibt unmittelbar vor ihnen.

3.      § 10 (3) gilt entsprechend

 

§ 9   Viehtransporte, Kleintiere, Hunde

1.      Geschlossene Viehtransporte in geeigneten Fahrzeugen werden fahrplanmäßig befördert, sonstige Viehtransporte nach Absprache und Anmeldung.

2.      Hunde und Kleintiere werden zu dem im Tarif veröffentlichten Fahrpreis befördert.

3.      Hunde sind unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person an kurzer Leine zu führen und mit Maulkorb zu versehen, wenn Gefahr besteht, dass sie Personen gefährden!

4.      Wenn Tiere befördert werden sollen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Fähre oder an Bord befindliche Personen gefährden können, muß die für den Transport der Tiere verantwortliche Person dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzeigen.

 

§ 10  Kinderwagen, Handgepäck, Traglasten und sonstige Güter

1.      Kinderwagen und Handgepäck sind frei.

2.      Sonstige Traglasten, Kisten, Körbe, Handwagen und dergleichen werden befördert, wenn sie sich für die Beförderung eignen. Eine etwaige Entgeltpflicht richtet sich nach den gültigen Tarifbestimmungen.

3.      Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und die Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Für die Folgen einer unsachgemäßen Unterbringung haftet der Fahrgast. Wenn Güter befördert werden sollen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Fähre oder an Bord befindliche Personen gefährden können, muß die für den Transport der Güter verantwortliche Person dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzeigen.

4.      Ein Anspruch auf Beförderung von Gütern ohne gleichzeitige Mitfahrt des Fahrgastes besteht nicht. Die Entscheidung über die Beförderung der Güter liegt beim Fährpersonal. Eine etwaige Entgeltpflicht richtet sich nach den gültigen Tarifbestimmungen.

 

§ 11 Fahrzeuge

1.      Fahrzeuge sind sicher aufzustellen und, falls erforderlich, an den Rädern zu verkeilen oder mit Hemmschuhen zu versehen. Bei Kraftfahrzeugen ist die Handbremse anzuziehen, ein Gang einzulegen, das Licht abzuschalten und beim Verlassen des Fahrzeuges der Zündschlüssel abzuziehen. Mitgeführte Kinder und Hunde dürfen die Fahrzeuge nur unter Aufsicht von Erwachsenen verlassen. Beim Öffnen der Türen sind andere Fahrzeuge zu beachten.

2.      Zweiräder sind gegen Umfallen zu sichern, ggf. während der Überfahrt festzuhalten, wenn eine ausreichende Standsicherheit nicht gewährleistet ist. Dabei ist zu beachten, dass durch Wellengang und Schlingerbewegungen des Schiffes Zweiräder besonders abgesichert sein müssen.

3.      Das Betanken von Kraftfahrzeugen auf dem Fahrdeck ist verboten.

4.      Das Fahrdeck ist kein überwachter Parkplatz. Für Fahrzeuge und deren Inhalte findet keine Bewachung oder Verwahrung durch den Fährbetrieb statt.

5.      Fahrzeugführer von tieferliegenden Fahrzeugen (Sportwagen) und Fahrzeugen mit weitem Überstand oder speziellen Anbauten befahren die Fähre auf eigene Gefahr!

 

§ 12 Einweisen der Fahrzeuge

1.      Zur Sicherstellung eines sicheren und zügigen Ladeablaufes sind nachstehende Grundsätze von Fahrzeugführern zu beachten:

         Langsam ein- und ausfahren (max. 10 km/h), Beschilderung beachten, dicht auffahren, Motor abstellen, Gang einlegen, Handbremse anziehen, Licht aus, Fahrpreis entrichten vor Verlassen des Fahrzeuges.

2.      Im Bedarfsfall werden Fahrzeuge eingewiesen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

3.      Die vom Schiffspersonal zugewiesenen Stellplätze sind einzuhalten. Dies gilt für alle Fahrzeuge, auch für Zweiräder, Handwagen etc.

4.      Die Fahrzeuge werden nach betrieblichen Gesichtspunkten, insbesondere zur gleichmäßigen Belastung und optimalen Beladung des Schiffes eingewiesen. Einsatzfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, etc.) haben Vorrang.

 

§ 13 Ordnungsvorschriften

1.      Die Fahrgäste und die Benutzer der Landestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord sowie an den LandesteIlen nicht beeinträchtigen. Um die gefahrlose Benutzung der Fährschiffe zu gewährleisten, dürfen die Fahrgäste zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste müssen, unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers, auch die Weisungen der für die Landesteilen verantwortlichen Personen befolgen, wenn diese eingesetzt sind.

2.      Fahrgästen ist insbesondere untersagt: die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen, während der Fahrt auf- oder abzuspringen oder ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten. Während des An- und Ablegevorgangs ist strikt untersagt, die Fähre zu betreten oder zu verlassen.

3.      Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie im Fahrzeug aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Schranke bzw. Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.

4.      Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern.

5.      Verunreinigungen sind zu vermeiden; für ihre Beseitigung wird ein vom Reinigungsaufwand abhängiges Entgelt erhoben, in schweren Fällen werden auch eventuelle Ausfallzeiten in Rechnung gestellt.

6.      Auf dem Fahrdeck, in den Fahrzeugen und in allen Räumen, die durch Rauchverbot gekennzeichnet sind, ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten.

7.      Das Hinabwerfen von Gegenständen vom Oberdeck auf das Fahrdeck ist untersagt.

8.      Auf den Bänken ist Knien oder Stehen untersagt. Aufbauten dürfen nicht bestiegen oder als Sitz benutzt werden.

9.      An den Anlegestellen ist vor dem Betreten der Fähre zu warten, bis diese entladen ist. Ein Sicherheitsabstand von Rampenwagen, Draht, Kette ‚Tau ist zu wahren. Dem die Fähre verlassenden Verkehr ist ausreichend Platz einzuräumen.

10.    Die Fähre und die Landeanlagen dürfen nicht mit Fahrrädern, Rollschuhen, Skateboards und dergleichen befahren werden. Diese Sportgeräte sind zu tragen bzw. zu schieben.

11.    Das Abspielen von Tonträgern, Musizieren und sonstige Lärmemissionen sind verboten, sofern nicht sichergestellt ist, dass durch Verwendung von Kopfhörern o.ä. und angepasster Lautstärke keine Geräuschbelästigung der mitreisenden Fahrgäste entsteht.

§ 14 Haftung

1.      Die Fahrgäste haften für Schäden, die sie selbst verursacht haben oder die durch von ihnen beaufsichtigte Personen oder mitgeführte Sachen verursacht worden sind, es sei denn, dass sie hieran nachweislich kein Verschulden trifft. § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Haftung für Erfüllungsgehilfen) gilt entsprechend.

2.      Die Fähre Loreley GmbH & Co. KG haftet für etwaige Personen- oder Sachschäden, die einem Fahrgast durch das Schiffspersonal in Ausführung der Dienstverrichtungen zugefügt werden, nur, wenn diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, und mit der in § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Entlastungsmöglichkeit. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit die Fähre Loreley GmbH & Co. KG, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ein eigenes Verschulden trifft. Schäden sind dem Schiffsführer vor Verlassen des Schiffes zu melden.

3.      Die Fähre Loreley GmbH & Co. KG haftet nicht für Schäden, die durch Witterungseinflüsse Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt verursacht werden. Abweichungen von Fahrplänen, Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Es wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen anderer Verkehrsträger übernommen!

4.      Etwaige Ersatzansprüche richten Sie bitte an die Fähre Loreley GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 15, 56346 St. Goarshausen.

 

§ 15 Fundsachen

Wer auf den Fährschiffen oder den Landestellen eine Sache findet, hat sie unverzüglich dem Fährpersonal zu übergeben. Im Übrigen finden auf Funde die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung (§§978 ff. BGB).

 

St. Goarshausen, den 15.01.2009