Beförderungsbedingungen
der Fähre Loreley GmbH & Co. KG
§
1 Geltungsbereich
Die
allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die
Beförderung und den Aufenthalt auf den Fährschiffen der Fähre Loreley GmbH
& Co. KG und auf dem Fährgelände. Die StVO und die Landesfährenverordnung
gelten innerhalb des gesamten Fährbetriebsgeländes und auf den Fährschiffen;
auf diesen gilt zusätzlich die Fährenbetriebsverordnung.
Das
Fährbetriebsgelände umfasst: Rampen, Rampenwagen, Anlegebrücken und deren Zuwegung auf dem gepachteten Grund der WSV bzw. der Städte St.Goar und St.Goarshausen.
§
2 Ausschlüsse
Von
der Beförderung sind ausgeschlossen:
1. Personen,
von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes,
des Transportes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste bzw. der
Ordnung des Betriebes zu befürchten ist (z.B.: Personen unter dem Einfluss
berauschender Mittel oder mit Waffen).
2. Fahrzeuge,
die infolge Bauart, Beladung oder Zustand geeignet sind, das Schiff, seine
Ladung oder die auf dem Schiff befindlichen Personen zu gefährden oder in
unzumutbarer Weise zu belästigen;
3. gemäß
Randnummer 10100 der Anlage B zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung
Binnenschifffahrt werden nur die Freimengen von gefährlichen Gütern der Klassen
2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1‚ 5.2, 6.1‚ 6.2, 8, 9 des ADNR auf Straßenfahrzeugen
befördert. Der Fahrer, auf dessen Fahrzeug sich Gefahrgut befindet, ist
verpflichtet, das Fährpersonal vor Befahren der Fähre hiervon in Kenntnis zu
setzen.
Über
den Ausschluss von der Beförderung entscheidet der Schiffsführer. Auf seine
Aufforderung hin ist das Fahrzeug bzw. das Fährbetriebsgelände sofort zu
verlassen!
§
3 Schiffsführer/Fährführer
Der Schiffsführer/Fährführer
übt das Hausrecht aus; alle an Bord befindlichen Personen sind verpflichtet,
seine betriebsbedingten Weisungen und die Weisungen der von ihm Beauftragten zu
befolgen.
§ 4 Betriebszeit
und Fahrpläne
Tägliche Betriebszeit ist die Zeit zwischen der ersten und
der letzten fahrplanmäßigen Überfahrt, die tägliche Betriebszeit ist an den
Fährstellen durch Aushang bekanntgemacht.
Die Fähre Loreley GmbH & Co. KG behält sich Änderungen
der Betriebszeiten oder der Fahrpläne – auch ohne Ankündigung – jederzeit vor.
Dies gilt insbesondere für Erweiterungen oder Einschränkungen der täglichen
Überfahrten je nach Bedarf.
Die Fähre Loreley GmbH & Co. KG haftet nicht für
Schäden, die durch Verspätung, Unrichtigkeiten in den angegebenen
Betriebszeiten oder Fahrtausfälle verursacht werden, wenn diese auf Witterungseinflüsse,
Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind; höhere Gewalt
liegt vor bei unvorhersehbaren und mit zumutbaren Mitteln nicht abzuwendenden
Ereignissen.
§
5 Beförderungsvertrag
1. Mit dem
Betreten oder Befahren des Fährschiffes kommt der Beförderungsvertrag zustande,
der den Fährbetrieb Fähre Loreley GmbH & Co. KG zur ordnungsgemäßen
Beförderung und den Fahrgast zur Zahlung des Fahrpreises und zur Beachtung der
Beförderungsbedingungen verpflichtet.
2. Die
Beförderung wird im fahrplanmäßigen Betrieb nicht verweigert, wenn sie ohne
Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen möglich und nicht durch
Betriebsstörung oder höhere Gewalt verhindert ist. Hilflose Personen werden nur
in Begleitung einer Betreuungsperson befördert.
3. Der
Fahrgast hat die ständige Vorsicht und die gegenseitige Rücksicht zu beachten,
die mit der Benutzung eines Schiffes notwendig verbunden sind. Aufgrund der
gleichzeitigen Nutzung durch Fußgänger und Fahrzeuge ist besondere Vorsicht
geboten. Behinderte oder gebrechliche Personen
müssen, falls erforderlich, einen zuverlässigen Begleiter haben. Kinder bis zum
vollendeten sechsten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer mindestens 14
Jahre alten Betreuungsperson befördert.
4. Nach
jeder Überfahrt müssen die Fahrgäste und deren Fahrzeuge die Fähre verlassen.
5. Anspruch
auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Behinderte, gebrechliche Personen, werdende
Mütter und Fahrgäste mit Kleinkindern freizugeben.
§
6 Fahrausweise
1. Die
Fahrgäste sind verpflichtet, für sich selbst und für die von ihnen mitgeführten
Fahrzeuge und Güter unverzüglich und unaufgefordert nach Befahren oder Betreten
des Schiffes Fahrausweise zu erwerben. Fahrzeugführer haben den Fahrpreis vor
dem Verlassen des Fahrzeuges zu entrichten.
2. Inhaber
von Mehrfahrtenkarten und Zeitkarten haben diese zur Entwertung bzw. Kontrolle
unaufgefordert vorzuzeigen. Zeitkarten sind nicht übertragbar. Zeit- und
Mehrfahrtenkarten gelten ausschließlich während der täglichen Betriebszeit.
3. Zeitkarten
sind nur im aufgedruckten Zeitraum gültig!
4. Beim
Lösen der Fahrausweise sind die für die Berechnung des Fahrpreises maß-gebenden
Einzelheiten unaufgefordert anzugeben; das Schiffspersonal ist berechtigt,
diese Angaben nachzuprüfen. Der Fahrzeugschein ist auf Verlangen vorzuzeigen.
5. Die
Fahrausweise sind bis zum Verlassen des Fährgeländes aufzubewahren und auf
Verlangen vorzuzeigen.
6. Fahrgäste,
die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden oder nicht bereit oder in der
Lage sind, diesen vorzuweisen, haben zusätzlich zum Tarifpreis ein erhöhtes
Beförderungsentgelt zu entrichten, dessen Höhe im jeweils gültigen Tarif
festgelegt ist. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
7. Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen.
Neben dem Fahrschein besteht kein Anspruch auf
Ausstellung einer Quittung.
8. Fahrausweise
sind ungültig und werden eingezogen, wenn sie eigenmächtig geändert sind oder
von Nichtberechtigten benutzt werden. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt
davon unberührt. Fahrausweise, die zerrissen, zerschnitten oder sonst stark
beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr
geprüft werden können, sind ungültig. Das Fahrgeld für den ungültigen
Fahrausweis wird nicht erstattet.
§
7 Fahrpreise und Zahlung des Fährgeldes
1. Die
Fahrpreise werden durch Aushang auf den Fähren und an den Landestellen bekannt
gegeben.
2. Der
Fahrpreis ist bar in Euro zu entrichten. Für die Annahme weiterer Geldsorten
gelten die auf dem Fährschiff bekannt gegebenen Wechselkurse. Nicht im Aushang
aufgeführte Währungen werden grundsätzlich nicht angenommen. Das Personal nimmt
Fremdwährungen nur in Noten an, das Wechselgeld wird immer in Euro
herausgegeben. Schecks, Geldkarten und Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Dies gilt nicht, wenn eine schriftliche Vereinbarung über
die Zahlweise zwischen der Fähre Loreley GmbH & Co. KG und dem Fahrgast
bzw. seinem Dienstherrn besteht.
3. Das
Fahrgeld ist nach Möglichkeit abgezählt bereitzuhalten. Das Fährpersonal ist nicht verpflichtet, erheblich beschädigte oder
verschmutzte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
4. Die durch § 57 Schwerbehindertengesetz begründete
Pflicht zur unentgeltlichen Personenbeförderung im öffentlichen
Personennahverkehr erstreckt sich nicht auf die Beförderung von Fahrrädern,
Krafträdern und Kraftwagen der durch das Gesetz begünstigten Behinderten.
5. Beanstandungen
des Wechselgeldes müssen sofort vorgebracht werden.
§ 8 Reiter
und Gespanne
1. Reiter
sitzen ab und führen ihr Pferd über die Landeanlage auf bzw. von der Fähre;
während der Überfahrt bleiben sie bei ihrem Pferd. Pferde werden nach
Möglichkeit hinter Kraftfahrzeugen aufgestellt.
2. Gespanne
werden nach Möglichkeit hinter Kraftfahrzeugen aufgestellt. Während der
Überfahrt sind die Zugtiere einseitig abzusträngen; der Fahrer bleibt
unmittelbar vor ihnen.
3. § 10 (3) gilt entsprechend
§ 9 Viehtransporte,
Kleintiere, Hunde
1. Geschlossene
Viehtransporte in geeigneten Fahrzeugen werden fahrplanmäßig befördert,
sonstige Viehtransporte nach Absprache und Anmeldung.
2. Hunde und
Kleintiere werden zu dem im Tarif veröffentlichten Fahrpreis befördert.
3. Hunde
sind unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person an kurzer Leine zu führen
und mit Maulkorb zu versehen, wenn Gefahr besteht, dass sie Personen gefährden!
4. Wenn
Tiere befördert werden sollen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Fähre oder
an Bord befindliche Personen gefährden können, muß
die für den Transport der Tiere verantwortliche Person dies dem Fährpersonal
vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzeigen.
§ 10 Kinderwagen, Handgepäck, Traglasten und
sonstige Güter
1. Kinderwagen
und Handgepäck sind frei.
2. Sonstige
Traglasten, Kisten, Körbe, Handwagen und dergleichen werden befördert, wenn sie
sich für die Beförderung eignen. Eine etwaige
Entgeltpflicht richtet sich nach den gültigen Tarifbestimmungen.
3. Der
Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass
die Sicherheit und die Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere
Fahrgäste nicht belästigt werden können. Für die
Folgen einer unsachgemäßen Unterbringung haftet der Fahrgast. Wenn Güter
befördert werden sollen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Fähre oder an Bord
befindliche Personen gefährden können, muß die für
den Transport der Güter verantwortliche Person dies dem Fährpersonal vor dem
Betreten oder Befahren der Fähre anzeigen.
4. Ein Anspruch auf Beförderung von Gütern ohne gleichzeitige
Mitfahrt des Fahrgastes besteht nicht. Die Entscheidung über die Beförderung
der Güter liegt beim Fährpersonal. Eine etwaige Entgeltpflicht richtet sich
nach den gültigen Tarifbestimmungen.
§ 11 Fahrzeuge
1. Fahrzeuge
sind sicher aufzustellen und, falls erforderlich, an den Rädern zu verkeilen
oder mit Hemmschuhen zu versehen. Bei Kraftfahrzeugen ist die Handbremse
anzuziehen, ein Gang einzulegen, das Licht abzuschalten und beim Verlassen des
Fahrzeuges der Zündschlüssel abzuziehen. Mitgeführte Kinder und Hunde dürfen
die Fahrzeuge nur unter Aufsicht von Erwachsenen verlassen. Beim Öffnen der
Türen sind andere Fahrzeuge zu beachten.
2. Zweiräder
sind gegen Umfallen zu sichern, ggf. während der Überfahrt festzuhalten, wenn
eine ausreichende Standsicherheit nicht gewährleistet ist. Dabei ist zu
beachten, dass durch Wellengang und Schlingerbewegungen des Schiffes Zweiräder
besonders abgesichert sein müssen.
3. Das
Betanken von Kraftfahrzeugen auf dem Fahrdeck ist
verboten.
4. Das
Fahrdeck ist kein überwachter Parkplatz. Für
Fahrzeuge und deren Inhalte findet keine Bewachung oder Verwahrung durch den
Fährbetrieb statt.
5. Fahrzeugführer
von tieferliegenden Fahrzeugen (Sportwagen) und Fahrzeugen mit weitem Überstand
oder speziellen Anbauten befahren die Fähre auf eigene
Gefahr!
§ 12 Einweisen der Fahrzeuge
1. Zur
Sicherstellung eines sicheren und zügigen Ladeablaufes sind nachstehende
Grundsätze von Fahrzeugführern zu beachten:
Langsam
ein- und ausfahren (max. 10 km/h), Beschilderung beachten, dicht auffahren,
Motor abstellen, Gang einlegen, Handbremse anziehen, Licht aus, Fahrpreis
entrichten vor Verlassen des Fahrzeuges.
2. Im
Bedarfsfall werden Fahrzeuge eingewiesen. Den Anweisungen des Personals ist
Folge zu leisten.
3. Die
vom Schiffspersonal zugewiesenen Stellplätze sind einzuhalten. Dies gilt für
alle Fahrzeuge, auch für Zweiräder, Handwagen etc.
4. Die
Fahrzeuge werden nach betrieblichen Gesichtspunkten, insbesondere zur
gleichmäßigen Belastung und optimalen Beladung des Schiffes eingewiesen.
Einsatzfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, etc.) haben Vorrang.
§ 13 Ordnungsvorschriften
1. Die
Fahrgäste und die Benutzer der Landestellen müssen sich so verhalten, dass sie
die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord sowie an den LandesteIlen nicht beeinträchtigen. Um die gefahrlose
Benutzung der Fährschiffe zu gewährleisten, dürfen die Fahrgäste zum Ein- und
Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und
Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste müssen, unbeschadet der
Weisungsbefugnis des Schiffsführers, auch die Weisungen der für die
Landesteilen verantwortlichen Personen befolgen, wenn diese eingesetzt sind.
2. Fahrgästen
ist insbesondere untersagt: die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen, während der Fahrt auf- oder
abzuspringen oder ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten. Während
des An- und Ablegevorgangs ist strikt untersagt, die
Fähre zu betreten oder zu verlassen.
3. Es
ist zügig ein- und auszusteigen sowie im Fahrzeug aufzurücken. Wird die
bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Schranke bzw. Tür,
darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.
4. Die
Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern.
5. Verunreinigungen
sind zu vermeiden; für ihre Beseitigung wird ein vom Reinigungsaufwand
abhängiges Entgelt erhoben, in schweren Fällen werden auch eventuelle Ausfallzeiten
in Rechnung gestellt.
6. Auf
dem Fahrdeck, in den Fahrzeugen und in allen Räumen,
die durch Rauchverbot gekennzeichnet sind, ist das
Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten.
7. Das
Hinabwerfen von Gegenständen vom Oberdeck auf das Fahrdeck ist untersagt.
8. Auf
den Bänken ist Knien oder Stehen untersagt. Aufbauten dürfen nicht bestiegen
oder als Sitz benutzt werden.
9. An
den Anlegestellen ist vor dem Betreten der Fähre zu warten, bis diese entladen
ist. Ein Sicherheitsabstand von Rampenwagen, Draht, Kette ‚Tau ist zu wahren.
Dem die Fähre verlassenden Verkehr ist ausreichend Platz einzuräumen.
10. Die
Fähre und die Landeanlagen dürfen nicht mit Fahrrädern, Rollschuhen,
Skateboards und dergleichen befahren werden. Diese Sportgeräte sind zu tragen
bzw. zu schieben.
11. Das
Abspielen von Tonträgern, Musizieren und sonstige Lärmemissionen sind verboten,
sofern nicht sichergestellt ist, dass durch Verwendung von Kopfhörern o.ä. und
angepasster Lautstärke keine Geräuschbelästigung der mitreisenden Fahrgäste
entsteht.
§ 14 Haftung
1. Die Fahrgäste haften für Schäden, die sie
selbst verursacht haben oder die durch von ihnen beaufsichtigte Personen oder
mitgeführte Sachen verursacht worden sind, es sei denn, dass sie hieran
nachweislich kein Verschulden trifft. § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(Haftung für Erfüllungsgehilfen) gilt entsprechend.
2. Die Fähre Loreley GmbH & Co. KG haftet für etwaige
Personen- oder Sachschäden, die einem Fahrgast durch das Schiffspersonal in
Ausführung der Dienstverrichtungen zugefügt werden, nur, wenn diese Schäden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, und mit der in § 831 des
Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Entlastungsmöglichkeit. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit die Fähre Loreley GmbH & Co. KG, deren
gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ein eigenes Verschulden trifft.
Schäden sind dem Schiffsführer vor Verlassen des Schiffes zu
melden.
3. Die
Fähre Loreley GmbH & Co. KG haftet nicht für Schäden, die durch
Witterungseinflüsse Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt verursacht
werden. Abweichungen von Fahrplänen, Platzmangel und unrichtige Auskünfte
begründen keine Ersatzansprüche. Es wird auch keine Gewähr für das Einhalten
von Anschlüssen anderer Verkehrsträger übernommen!
4. Etwaige Ersatzansprüche richten Sie bitte
an die Fähre Loreley GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 15, 56346 St. Goarshausen.
§ 15 Fundsachen
Wer auf den Fährschiffen oder
den Landestellen eine Sache findet, hat sie unverzüglich dem Fährpersonal zu
übergeben. Im Übrigen finden auf Funde die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches Anwendung (§§978 ff. BGB).
St.
Goarshausen, den 15.01.2009